Allgemeine Vermietbedingungen
(A)
§ 1 Vertragsabschluss, Reservierung
- Der Mietvertrag kommt bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzung (z. B. Mindestalter, gültiger Führerschein, akzeptiertes Zahlungsmittel) durch Unterzeichnung in der Vermietstation zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Vom Vermieter bestätigte Reservierungen werden am vereinbarten Abholtag nur bis eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit aufrechterhalten.
§ 2 Mietpreis, Mietdauer
- Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Tarif in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste.
- Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Sicherheitsleistung sowie Mietvorauszahlung zu verlangen.
- Die für die Berechnung des Mietpreises maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Bei einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietdauer richtet sich der Mietpreis nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerung maßgeblichen Tarif.
§ 3 Zahlungsfälligkeit und Zahlungsmodalitäten
- Der Mietpreis und die Sicherheitsleistung sind bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Endbetrag der Abrechnung ist sofort zur Zahlung fällig.
- Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Darüber hinaus trägt der Mieter die weiteren Kosten, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben sowie pro Mahnung ein pauschales Entgelt. Die Höhe dieser Kosten und des dynamischen Entgelts ergeben sich aus der Preisliste, die auf der Homepage des Vermieters hinterlegt ist.
- Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
- Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung des Vermieters in elektronischer Form erstellt werden kann und an den vom Mieter angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit einverstanden, dass er keine Papierrechnung mehr erhält und der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in dieser Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnung in Papierform an den Mieter senden. Der Mieter hat in diesem Fall allerdings die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto sowie eine Aufwandsentschädigung für diesen Mehraufwand zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Abrechnungen des Vermieters zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zugegangen, sobald sie in seinem Herrschaftsbereich eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen wird. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe bereitgestellter Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall übersendet der Vermieter eine Rechnung in Papierform in Kopie erneut und weist darauf hin, dass es sich um eine Kopie handelt. Der Vermieter wird mit dieser Verfahrensweise so lange fortfahren, bis der Mieter ihr mitteilt, dass die elektronische Empfangsbereitschaft bei ihm wieder hergestellt ist. Sofern dem Mieter von dem Vermieter in diesem Zusammenhang Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines möglichen oder tatsächlichen Missbrauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 4 Berechtigte Fahrer
- Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Für im Mietvertrag eingetragene Zusatzfahrer können weitere Gebühren anfallen. Der Mieter hat ferner sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.
§ 5 Anzeigepflichten des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung bzw. Sitzwechsel und Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Nutzung des Fahrzeuges
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gem. § 4 der Bedingungen, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sowie der gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Öl, Wasserstand und Reifendruck und anderer fahrzeugspezifischer Zusatzstoffe, wie z. B. AdBlue, sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Wartungsvorgabe des Herstellers aufzufüllen. Notwendige Ergänzungen der Betriebsstoffe werden vom Mieter auf seine Kosten veranlasst. Das Rauchen im Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.
- Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.
§ 7 Halter des Fahrzeuges
§ 8 Fahrten ins Ausland
§ 9 Verhalten im Schadenfall
- Jeder Schaden muss unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles bzw. Schadenereignisses in Textform per E-Mail (Homepage) gemeldet werden. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen lassen.
- Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Der Mieter hat auf eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs hinzuwirken. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.
- Bei jedem Unfallereignis ist der Mieter verpflichtet, das ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellte Schadenformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an diesen zurückzusenden. Erfüllt der Mieter diese Obliegenheit nicht oder nur unzulänglich, so haftet er dem Vermieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatzansprüche des Vermieters nicht oder nicht vollständig wegen der unzulänglichen Dokumentation durch den Mieter durchgesetzt werden können.
§ 10 Wartung und Verschleiß, Reparaturen
- Innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit trägt der Vermieter die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Wagenpflege, Ersatz oder Ergänzung von Betriebsstoffen (z. B. AdBlue®), insbesondere Bremsflüssigkeit zwischen den herstellerseitig vorgeschriebenen Serviceintervallen, Kraftstoffe, Glas-, Lackschäden und Schäden an Aufbauten oder Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Händler geliefert wurden oder die nicht zum Lieferumfang des Mietvertrages gehören.
- Wenn während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig werden oder eine vorgeschriebene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und Wartungsarbeiten durch den Mieter nur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten sind mit einem Kostenvoranschlag bei dem Vermieter anzufragen, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
- Der Mieter hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden Betriebes zu sorgen. Der Mieter haftet jedoch nicht für Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung.
- Steht das Mietfahrzeug dem Mieter wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind oder durch die Reparatur von Schäden nicht zur Verfügung, wird dem Mieter vom Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug gestellt. Die Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt nur im Inland und dort nur auf dem Festland ohne Transportkosten. Anderenfalls fallen Transport- und Betriebskosten für die Zurverfügungstellung an, die der Mieter zu tragen hat.
§ 11 Versicherungen
§ 12 Haftung des Mieters
§ 13 Haftungsreduzierung
- Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadenfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Schäden, für die die Haftungsreduzierung greift. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, durch eine unsachgemäße Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, einer Falschbetankung oder durch ungesicherte Ladung sowie das nicht rechtzeitige Auffüllen von Zusatzstoffen, wie z. B. AdBlue, entstanden sind. Dies gilt auch für Reifenschäden durch unsachgemäße Fahrweise.
- Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahrzeuges zu unerlaubten Zwecken (vgl. § 6) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten aus der Regelung zum Verhalten im Schadenfall (§ 9) verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellungen des Schadenfalles. Verursacht der Mieter den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Mieter ebenfalls uneingeschränkt.
§ 14 Haftung des Vermieters
§ 15 Fahrzeugrückgabe
- Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, im ordnungsgemäßen vertraglichen Zustand zurückzugeben.
- Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
- Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Öffnungszeiten in der jeweiligen Rückgabestation abstellt, haftet er für alle Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Öffnungszeiten von dem Vermieter zurückgenommen wird und das Rückgabeprotokoll erstellt ist. In diesem Zusammenhang festgestellte Schäden am Fahrzeug werden durch einen Gutachter festgestellt und auf dieser Basis dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt.
§ 16 Kraftstoff
§ 17 Kündigung des Mietvertrages
- 1. Während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
-
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein dem Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; oder
b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder
c) der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt (insbesondere unerlaubt untervermietet) und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder
d) der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nach Ziff. VIII das Fahrzeug im Ausland einsetzt. Kündigt der Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich – wie unter XIV. beschrieben – zurückzugeben.
- Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schadensersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.
§ 18 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
§ 19 Verjährung
§ 20 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
§ 21 Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen sowie eingebaute Ortungssysteme und andere technische Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box)
(B)
§ 22 Besondere Vermietbedingungen für die Automatenanmietung
- Mietverträge können auch im Rahmen der Automatenanmietung über die Audi Service Station (ASS) abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter bei der Erstanmietung eine Legitimation vornimmt und im Besitz eines gültigen Führerscheines ist. Bei jeder Folgeanmietung hat der Mieter den unveränderten Führerscheinstatus zu bestätigen und jede Änderung des Führerscheinstatus und/oder seiner personenbezogenen Daten dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Verstößt der Mieter gegen eine dieser Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Vermieter für alle daraus entstehenden und entstandenen Nachteile und Schäden und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Regressansprüchen des Haftpflichtversicherers frei.
- Die Anmietung des Fahrzeuges über die Nutzung der ASS erfolgt durch Betätigung der Anmeldestrecke, die sich aus der Menüführung der ASS ergibt.
- Der Mietvertrag über das ausgewählte Fahrzeug kommt zu den ausgewählten Tarifmerkmalen mit Zurverfügungstellung des Fahrzeugschlüssels durch den Automaten zustande.
- Der Mieter ermächtigt den Vermieter, sämtliche Forderungen aus den über die ASS geschlossenen Mietverträgen bzw. dem geschlossenen Mietvertrag inklusive der Selbstbeteiligung bei einem vom Mieter verschuldeten Unfall über die angegebene Kreditkarte einzuziehen.
- Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche des Vermieters aus einem unter Nutzung der Audi Service Station zustande gekommenen Fahrzeugmietvertrag unabhängig davon zu erfüllen, ob der Mieter selbst oder eine nicht befugte dritte Person den Mietvertrag unter Nutzung der Audi Service Station abschloss.
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Besonderer Datenschutzhinweis für die Nutzung der Audi Service Station
Zur Bearbeitung der Fahrzeugreservierung werden die Daten des Mieters, die über die Audi Service Station eingibt (z. B. Datum und Dauer der Anmietung sowie Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten), auf einem EDV-System der Audi AG gespeichert. Zugriff auf die für die Reservierung relevanten Daten hat ausschließlich die (Firma des jeweiligen Audi-Partners) als Vertragspartner des Mieters. Um den Mietvertrag für das reservierte Fahrzeug abzuwickeln, werden die erfassten Daten innerhalb der Datensysteme des Audi-Partners des Mieters verarbeitet. An Dritte werden diese Daten nur dann übermittelt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn der Mieter vorab der Übermittlung ausdrücklich zustimmt Daneben können die Daten des Mieters im Schadenfall an die zuständige Versicherung und weitere mit der Abwicklung des Schadens betraute Person (z. B. Sachverständige) weitergegeben werden, soweit es zur Abwicklung des Schadens im konkreten Fall erforderlich ist.